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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 61f UrhG – Information über nicht verfügbare Werke

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61f UrhG verweisen

  • § 61g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
  • § 63 UrhG – Quellenangabe
  • § 69d UrhG – Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
  • § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

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