Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 61f UrhG – Information über nicht verfügbare Werke
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 61f UrhG verweisen
- § 61g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- § 63 UrhG – Quellenangabe
- § 69d UrhG – Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
- § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
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