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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 61c UrhG – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

  • 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
  • 2. Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61c UrhG verweisen

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