Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 61b UrhG – Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 61b UrhG verweisen
- § 61a UrhG – Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
- § 61c UrhG – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
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