Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 58 UrhG – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 58 UrhG
Eine Entscheidung zitiert § 58 UrhG.
BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 69/08 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Vorschaubilder 1. Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich . 2. Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung …