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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 123 UrhG – Ausländische Flüchtlinge

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 UrhG verweisen

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