Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 123 UrhG – Ausländische Flüchtlinge
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 123 UrhG verweisen
- § 124 UrhG – Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
- § 125 UrhG – Schutz des ausübenden Künstlers
- § 126 UrhG – Schutz des Herstellers von Tonträgern
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