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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 122 UrhG – Staatenlose

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.

(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122 UrhG verweisen

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