Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 103 UrhG – Bekanntmachung des Urteils
Verweise
Vorschriften, die auf § 103 UrhG verweisen
- § 36b UrhG – Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Rechtsprechung zu § 103 UrhG
6 Entscheidungen zitieren § 103 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 13.10.2022 – I ZR 111/21 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: DNS-Sperre 1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der …
BGH, Beschl. v. 04.11.2021 – I ZR 153/20 · 1. Zivilsenat
Urheberrechtverletzende Überschreitung von Nutzungsrechten an Auftragsfotografien in der Modebranche: Streitwert des Antrags auf Urteilsveröffentlichung
BGH, Versäumnisurt. v. 22.02.2024 – I ZR 217/22 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: PIERRE CARDIN 1. Die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung. 2. Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden …
BGH, Urt. v. 05.11.2015 – I ZR 91/11 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Marcel-Breuer-Möbel II Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes zu werben.
BGH, Urt. v. 05.11.2015 – I ZR 76/11 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Wagenfeld-Leuchte II 1. Wer seine Werbung für den Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und diese Mitglieder der Öffentlichkeit durch ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke des Werkes liefern zu lassen, bringt die an …
OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.09.2025 – 3 U 158/25 · 3. Zivilsenat
Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes durch konzerninterne Weitergabe von Zugriffslizenzen