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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 36b UrhG – Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er

  • 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
  • 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.

Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.

(2) Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36b UrhG verweisen

  • § 36c UrhG – Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
  • § 36d UrhG – Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften

Rechtsprechung zu § 36b UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 36b UrhG.

  • BGH, Urt. v. 02.07.2026 – I ZR 212/25 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: GVR Text und GVR Foto 1. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar. 2. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen …

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