Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 36c UrhG – Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Rechtsprechung zu § 36c UrhG
Eine Entscheidung zitiert § 36c UrhG.
BGH, Urt. v. 02.07.2026 – I ZR 212/25 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: GVR Text und GVR Foto 1. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar. 2. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen …