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Zitierfest

UIG · Umweltinformationsgesetz

§ 7 UIG – Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

  • 1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
  • 2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
  • 3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
  • 4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 UIG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 UIG

11 Entscheidungen zitieren § 7 UIG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 17.06.1998 – C-321/96 · Sechste Kammer

    Wilhelm Mecklenburg gegen Kreis Pinneberg - Der Landrat. Ersuchen um Vorabentscheidung: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - Deutschland. Umwelt - Zugang zu Informationen - Richtlinie 90/313/EWG - Verwaltungstechnische Maßnahme zum Umweltschutz - Vorverfahren.

  • EuGH, Urt. v. 09.09.1999 – C-217/97 · Sechste Kammer

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Begriff 'Behörden' - Ausschluß der Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden - Auszugsweise …

  • BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 10 B 4/24 · 10. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 10 B 3/24 · 10. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 10 B 2/24 · 10. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 10 B 1/24 · 10. Senat

    Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG zum Schutz der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens

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