Zum Inhalt springen
Zitierfest

UIG · Umweltinformationsgesetz

§ 6 UIG – Rechtsschutz

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.

Rechtsprechung zu § 6 UIG

4 Entscheidungen zitieren § 6 UIG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.05.2020 – 10 B 1/20 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: Für eine Rechtsstreitigkeit über einen auf das Hamburgische Transparenzgesetz gestützten Informationszugangsanspruch gegen eine juristische Person des Privatrechts ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn diese im Hinblick darauf in Anspruch genommen wird, dass sie nach § 2 Abs. 3 Halbs. 2 HmbTG als Behörde gilt.
  • BVerwG, Beschl. v. 03.05.2016 – 7 C 7/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Reichweite des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 EGRL 39/2004; presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • BVerwG, Beschl. v. 03.05.2016 – 7 C 13/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

  • EuGH, Beschl. v. 08.05.2014 – C-329/13 · Neunte Kammer

    Ferdinand Stefan gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Art. 99 der Verfahrensordnung – Richtlinie 2003/4/EG – Gültigkeit – Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen – Ausnahme von der Verpflichtung zur Bekanntgabe von Umweltinformationen, wenn …

Weitere Entscheidungen zu § 6 UIG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 UIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 UIG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten