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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 83 TKG – Informationen über Liegenschaften

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Informationen über Liegenschaften sind Informationen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetzausbaus geeignete Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen, deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1 Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 erforderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal ermöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegenschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83 TKG verweisen

  • § 10 TKG – Marktdefinition
  • § 78 TKG – Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
  • § 85 TKG – Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen