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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 10 TKG – Marktdefinition

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach diesem Abschnitt in Betracht kommen können.

(2) Bei der Festlegung von Märkten nach Absatz 1 trägt die Bundesnetzagentur folgenden Veröffentlichungen der Kommission, in ihrer jeweils geltenden Fassung, weitestgehend Rechnung:

  • 1. der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 23) und
  • 2. den Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berücksichtigt die Bundesnetzagentur unter anderem die Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen Informationen berücksichtigen.

(3) Im Falle der Feststellung einer länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bundesnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorgehensweise der Regulierungsbehörden zur Deckung einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage weitestgehend Rechnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 TKG verweisen

  • § 11 TKG – Marktanalyse
  • § 12 TKG – Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
  • § 13 TKG – Regulierungsverfügung
  • § 15 TKG – Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
  • § 16 TKG – Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
  • § 17 TKG – Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
  • § 26 TKG – Zugangsverpflichtungen
  • § 197 TKG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
  • § 211 TKG – Beschlusskammerentscheidungen
  • § 230 TKG – Übergangsvorschriften

Rechtsprechung zu § 10 TKG

57 Entscheidungen zitieren § 10 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 – 6 C 13/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Marktabgrenzung nach § 10 Abs. 1 TKG (juris: TKG 2004) verfügt die Bundesnetzagentur über einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht u.a. darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist und den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat (im Anschluss an BVerwGE 131, 41 = Urteil vom 2. …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2011 – 1 BvR 1932/08 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 3 GG sowie von Art 19 Abs 4 iVm Art 19 Abs 3 GG durch Annahme einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur – zum Beurteilungsspielraum bei telekommunikationsrechtlicher …

  • BVerwG, Beschl. v. 31.01.2020 – 6 B 35/19 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Erlass einer auf § 42 TKG gestützten Missbrauchsverfügung setzt in den sogenannten Drittmarktkonstellationen einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung voraus. Ob ein bestimmtes Verhalten des regulierten Unternehmens auf einem Drittmarkt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regulierten …
  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 7/17 · 6. Senat

    Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 6/17 · 6. Senat

    Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 8/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine telekommunikationsrechtliche Regulierungsverfügung ist in der Regel hinsichtlich der durch sie auferlegten Verpflichtungen sowie der auf einer gesonderten Abwägung beruhenden Bestandteile dieser Verpflichtungen teilbar. 2. Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein Regulierungsermessen zu, bei …

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