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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 11 TKG – Marktanalyse

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommen. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferlegung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügt oder verfügen, gerechtfertigt sein kann.

(2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kommen solche nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkte in Betracht,

  • 1. die durch beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
  • 2. deren Strukturen angesichts des Infrastrukturwettbewerbs und des sonstigen Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und
  • 3. auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

(3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die Entwicklungen, die ohne eine Regulierung des betrachteten Marktes nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu erwarten wären; sie berücksichtigt insbesondere

  • 1. Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, beeinflussen,
  • 2. alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quelle solcher Wettbewerbszwänge von Telekommunikationsnetzen und -diensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgeht, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind,
  • 3. andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt sind und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, sowie
  • 4. eine auf eine Marktanalyse gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

(4) Sofern ein Markt nach dem Drei-Kriterien-Test für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und Endnutzern zu verhalten.

(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf einem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht kommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, Marktmacht von dem relevanten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

(6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche diese Märkte umfassen, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 4 vorliegt.

(7) Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der Marktanalyse den in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Veröffentlichungen der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung weitestgehend Rechnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 TKG verweisen

  • § 12 TKG – Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
  • § 13 TKG – Regulierungsverfügung
  • § 15 TKG – Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
  • § 16 TKG – Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
  • § 17 TKG – Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
  • § 26 TKG – Zugangsverpflichtungen
  • § 31 TKG – Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens
  • § 32 TKG – Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
  • § 76 TKG – Zugangsberechtigungssysteme
  • § 105 TKG – Förderung des Wettbewerbs
  • § 197 TKG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
  • § 211 TKG – Beschlusskammerentscheidungen
  • § 230 TKG – Übergangsvorschriften
  • § 32f GWB – Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung

Rechtsprechung zu § 11 TKG

37 Entscheidungen zitieren § 11 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 – 6 C 13/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Marktabgrenzung nach § 10 Abs. 1 TKG (juris: TKG 2004) verfügt die Bundesnetzagentur über einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht u.a. darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist und den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat (im Anschluss an BVerwGE 131, 41 = Urteil vom 2. …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2011 – 1 BvR 1932/08 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 3 GG sowie von Art 19 Abs 4 iVm Art 19 Abs 3 GG durch Annahme einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur – zum Beurteilungsspielraum bei telekommunikationsrechtlicher …

  • BVerwG, Beschl. v. 31.01.2020 – 6 B 35/19 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Erlass einer auf § 42 TKG gestützten Missbrauchsverfügung setzt in den sogenannten Drittmarktkonstellationen einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung voraus. Ob ein bestimmtes Verhalten des regulierten Unternehmens auf einem Drittmarkt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regulierten …
  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 7/17 · 6. Senat

    Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 6/17 · 6. Senat

    Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 8/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine telekommunikationsrechtliche Regulierungsverfügung ist in der Regel hinsichtlich der durch sie auferlegten Verpflichtungen sowie der auf einer gesonderten Abwägung beruhenden Bestandteile dieser Verpflichtungen teilbar. 2. Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein Regulierungsermessen zu, bei …

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