Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 16 TKG – Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 16 TKG
3 Entscheidungen zitieren § 16 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 12.09.2011 – 6 PB 13/11 · 6. Senat
Leitsatz: Der Personalrat ist - von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - zwecks Vermeidung des Eintritts der Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gehalten, sich mit einer Mitbestimmungsvorlage bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zu befassen, nachdem er einen ersten Antrag auf Zustimmung abgelehnt hatte, ohne dass der Dienststellenleiter das Stufenverfahren eingeleitet hat.
BVerfG, Beschl. v. 28.07.2010 – 1 BvR 2133/08 · 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung durch Zubilligung einer Entschädigung in analoger Anwendung von § 87 Abs 2 Nr 2 BBergG - hier: Verlegung einer Telekommunkationsleitung bei Ausweitung eines Tagebergbaugebietes - Zur Frage, ob einem …
BVerfG, Urt. v. 15.07.2003 – 2 BvF 6/98 · 2. Senat
Leitsatz: Der Gesetzgeber muss bei Regelungen zur Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen.