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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 82 TKG – Informationen über Baustellen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 TKG verweisen

  • § 10 TKG – Marktdefinition
  • § 78 TKG – Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
  • § 85 TKG – Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen
  • § 128 TKG – Mitnutzung und Wegerecht
  • § 147 TKG – Antragsform und Reihenfolge der Verfahren
  • § 151 TKG – Verordnungsermächtigungen

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