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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 78 TKG – Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen

  • 1. Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,
  • 2. Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,
  • 3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
  • 4. Baustellen nach Maßgabe des § 82 und
  • 5. Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.

(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.

(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 TKG verweisen

  • § 83 TKG – Informationen über Liegenschaften
  • § 86 TKG – Verordnungsermächtigung
  • § 136 TKG – Informationen über passive Netzinfrastrukturen
  • § 142 TKG – Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
  • § 148 TKG – Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme
  • § 153 TKG – Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten

Rechtsprechung zu § 78 TKG

32 Entscheidungen zitieren § 78 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 17.04.2014 – III ZR 87/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. "Name" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. 2. Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes - gedrucktes, vollständiges …
  • BGH, Urt. v. 17.04.2014 – III ZR 182/13 · 3. Zivilsenat

    Telekommunikationsdienstleistung: Anspruch eines Gewerbetreibenden auf unentgeltliche Telefonbucheintragung unter seiner Geschäftsbezeichnung

  • BGH, Urt. v. 17.04.2014 – III ZR 201/13 · 3. Zivilsenat

    Telekommunikationsdienstleistung: Anspruch eines Gewerbetreibenden auf unentgeltliche Telefonbucheintragung unter seiner Geschäftsbezeichnung – Name

  • BGH, Urt. v. 05.11.2009 – III ZR 224/08 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.06.2019 – 1 B 12/19 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums an einen Drittstaatsangehörigen nach § 6 Abs. 3, § 18 AufenthG i.V.m. § 21 BeschV und den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH (sog. "Vander Elst-Visum") kommt nur zur Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Betracht. 2. Der unionsrechtliche Begriff der Dienstleistung umfasst nach …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.06.2019 – 1 B 10/19 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums an einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 3, § 18 AufenthG i.V.m. § 21 BeschV und den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH (sog. "Vander Elst-Visum") kommt nur zur Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Betracht. 2. Der unionsrechtliche Begriff der Dienstleistung umfasst …

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