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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 80 TKG – Informationen über Breitbandausbau

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Informationen über den Breitbandausbau beruhen auf einer von der zentralen Informationsstelle des Bundes durchzuführenden geografischen Erhebung zur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze, die sie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal im Jahr durchführt.

(2) Die Informationen über den Breitbandausbau umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Informationen über Gebiete, in denen der Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen. Die Übersicht muss hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten sowie ausreichende Informationen über die Dienstequalität und deren Parameter enthalten.

(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss sicherstellen, dass die Informationen über den Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.

(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern ein Informationswerkzeug bereit, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Informationswerkzeug, das die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt, auf dem Markt zur Verfügung steht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 80 TKG verweisen

  • § 10 TKG – Marktdefinition
  • § 78 TKG – Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
  • § 81 TKG – Informationen über künftigen Netzausbau
  • § 84 TKG – Gebiete mit Ausbaudefizit
  • § 85 TKG – Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen
  • § 157 TKG – Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste
  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten

Rechtsprechung zu § 80 TKG

9 Entscheidungen zitieren § 80 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 11/22 · 6. Senat

    Leitsatz: Anfechtungsklagen von Postkunden, mit denen die Aufhebung einer postrechtlichen Entgeltgenehmigung nach dem Postgesetz 1997 in Bezug auf einzelne Entgelte begehrt wird, sind lediglich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zulässig.
  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 12/22 · 6. Senat

    Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristet

  • BVerwG, Urt. v. 03.09.2014 – 6 C 20/13 · 6. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 03.09.2014 – 6 C 21/13 · 6. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 03.09.2014 – 6 C 22/13 · 6. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 03.09.2014 – 6 C 23/13 · 6. Senat

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