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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 214 TKG – Verfahren der nationalen Streitbeilegung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.

(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:

  • 1. bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
  • 2. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet,
  • 3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
  • 4. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
  • 5. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.

(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 kritische Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Verweise

Vorschriften, die auf § 214 TKG verweisen

  • § 149 TKG – Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung
  • § 212 TKG – Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
  • § 230 TKG – Übergangsvorschriften

Rechtsprechung zu § 214 TKG

Eine Entscheidung zitiert § 214 TKG.

  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2026 – 6 C 3.25 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Inhalt und Umfang der in § 155 TKG geregelten Verpflichtung des geförderten Netzbetreibers zur Gewährung offenen Netzzugangs ergeben sich nicht - im Sinne eines "Grundsatzes der Fördermittelakzessorietät" - aus den jeweils anwendbaren nationalen Förderrichtlinien. Die Auslegung des § 155 TKG hat sich jedoch an den von der Europäischen Kommission erlassenen EU-Breitbandleitlinien für die …

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