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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 213 TKG – Einleitung, Beteiligte

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:

  • 1. der Antragsteller,
  • 2. die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,
  • 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 213 TKG verweisen

  • § 212 TKG – Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen

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