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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 137 TKG – Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbesondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  • 1. eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
  • 2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
  • 3. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlagen, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
  • 4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 141 Absatz 2 oder für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt oder die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.

(4) Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicherheitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes zu beachten.

(5) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 137 TKG verweisen

  • § 128 TKG – Mitnutzung und Wegerecht
  • § 147 TKG – Antragsform und Reihenfolge der Verfahren
  • § 149 TKG – Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung
  • § 151 TKG – Verordnungsermächtigungen
  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
  • § 214 TKG – Verfahren der nationalen Streitbeilegung

Rechtsprechung zu § 137 TKG

15 Entscheidungen zitieren § 137 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 BvR 1611/11 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG an die Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Aussetzung von gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug im Verwaltungsprozess - hier: Abschaltung der Rufnummer eines Auskunftsdienstes wegen rechtswidriger Nutzung - Versagung von …

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 – 6 C 8/20 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG entfaltet drittschützende Wirkung nicht nur zugunsten von Frequenzzuteilungsbewerbern, sondern auch von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt auf Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen angewiesen sind. 2. Die Auferlegung einer Verpflichtung, Diensteanbietern diskriminierungsfrei …
  • BVerfG, Beschl. v. 19.12.2016 – 1 BvR 1221/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gewährung von Eilrechtsschutz im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Regulierung der Entgelte für Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen - Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche …

  • BVerwG, Beschl. v. 29.04.2025 – 6 B 14/24 · 6. Senat

    Leitsatz: Die gegenüber einem Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes ergangene Anordnung der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle, ein Angebot zur Nutzung passiver Infrastruktur zu unterbreiten (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 TKG), enthält gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 TKG die Feststellung, dass aufgrund des konkreten Antrags eine Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 …
  • BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 – 6 VR 1/19 · 6. Senat

    Keine Änderung der Entscheidung über die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung zur Vergabe der Frequenzen für die 5G-Technologie im Wege der Versteigerung

  • BVerfG, Beschl. v. 19.12.2016 – 1 BvR 62/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gewährung von Eilrechtsschutz im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Regulierung der Entgelte für Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen - Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche …

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