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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 141 TKG – Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 138 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • 1. die fehlende technische Eignung der passiven Netzinfrastrukturen für die beabsichtigte Unterbringung der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität,
  • 2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende oder der zukünftig fehlende Platz für die beabsichtigte Unterbringung der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität im öffentlichen Versorgungsnetz; den zukünftig fehlenden Platz hat der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes anhand der Investitionsplanung für die nächsten fünf Jahre ab Antragstellung konkret darzulegen,
  • 3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, soweit Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
  • 4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere nationaler kritischer Anlagen, gefährdet; bei kritischen Anlagen liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere die Informationstechnik kritischer Anlagen, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen maßgeblich sind, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
  • 5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche Störung des Versorgungsdienstes durch die geplanten Telekommunikationsdienste,
  • 6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen, soweit der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes diese Alternativen anbietet, sie sich für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher Kapazität eignen und die Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird; als Alternativen können geeignete Vorleistungsprodukte für Telekommunikationsdienste, der Zugang zu bestehenden Telekommunikationsnetzen oder die Mitnutzung anderer als der beantragten passiven Netzinfrastrukturen angeboten werden,
  • 7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 141 TKG verweisen

  • § 79 TKG – Informationen über Infrastruktur
  • § 128 TKG – Mitnutzung und Wegerecht
  • § 134 TKG – Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
  • § 136 TKG – Informationen über passive Netzinfrastrukturen
  • § 137 TKG – Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
  • § 149 TKG – Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung
  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
  • § 214 TKG – Verfahren der nationalen Streitbeilegung

Rechtsprechung zu § 141 TKG

2 Entscheidungen zitieren § 141 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2026 – 6 C 3.25 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Inhalt und Umfang der in § 155 TKG geregelten Verpflichtung des geförderten Netzbetreibers zur Gewährung offenen Netzzugangs ergeben sich nicht - im Sinne eines "Grundsatzes der Fördermittelakzessorietät" - aus den jeweils anwendbaren nationalen Förderrichtlinien. Die Auslegung des § 155 TKG hat sich jedoch an den von der Europäischen Kommission erlassenen EU-Breitbandleitlinien für die …
  • BVerwG, Beschl. v. 29.04.2025 – 6 B 14/24 · 6. Senat

    Leitsatz: Die gegenüber einem Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes ergangene Anordnung der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle, ein Angebot zur Nutzung passiver Infrastruktur zu unterbreiten (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 TKG), enthält gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 TKG die Feststellung, dass aufgrund des konkreten Antrags eine Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 …

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