Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 140 TKG – Einnahmen aus Mitnutzungen
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 140 TKG verweisen
- § 79 TKG – Informationen über Infrastruktur