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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 140 TKG – Einnahmen aus Mitnutzungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 140 TKG verweisen

  • § 79 TKG – Informationen über Infrastruktur