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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 139 TKG – Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsversorgungsnetzen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.

(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 139 TKG verweisen

  • § 79 TKG – Informationen über Infrastruktur
  • § 128 TKG – Mitnutzung und Wegerecht
  • § 134 TKG – Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
  • § 149 TKG – Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung

Rechtsprechung zu § 139 TKG

Eine Entscheidung zitiert § 139 TKG.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.04.2025 – 6 B 14/24 · 6. Senat

    Leitsatz: Die gegenüber einem Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes ergangene Anordnung der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle, ein Angebot zur Nutzung passiver Infrastruktur zu unterbreiten (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 TKG), enthält gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 TKG die Feststellung, dass aufgrund des konkreten Antrags eine Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 …

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