Zum Inhalt springen
Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 117 TKG – Auskunftsanspruch

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.

(2) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur (0)137er-Rufnummern oder Rufnummern für Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich

  • 1. Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder
  • 2. die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 59 übertragen wurde.

Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 59 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 gegenüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der schriftlich oder elektronisch gestellten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 117 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 117 TKG

Eine Entscheidung zitiert § 117 TKG.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.11.2020 – 6 B 32/20 · 6. Senat

    Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-Infrastrukturen

Weitere Entscheidungen zu § 117 TKG suchen