Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 122 TKG – Umgehungsverbot
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 122 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 122 TKG? Zitiere den Wortlaut.“