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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 122 TKG – Umgehungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 122 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 122 TKG? Zitiere den Wortlaut.“

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