Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 121 TKG – Internationaler entgeltfreier Telefondienst
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 121 TKG verweisen
- § 122 TKG – Umgehungsverbot
Rechtsprechung zu § 121 TKG
Eine Entscheidung zitiert § 121 TKG.
BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 - - 1 BvR 2111/03, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 · 1. Senat
Leitsatz: Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.