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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 109 TKG – Preisangabe

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Wer gegenüber Endnutzern

  • 1. Premium-Dienste,
  • 2. Auskunftsdienste,
  • 3. Massenverkehrsdienste,
  • 4. Service-Dienste,
  • 5. Kurzwahldienste oder
  • 6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern

anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.

(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 109 TKG

6 Entscheidungen zitieren § 109 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie …
  • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der Daten schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen für Bestandsdaten von Telekommunikationsdiensteanbietern müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die …
  • BGH, Urt. v. 13.01.2011 – III ZR 146/10 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Speicherung dynamischer IP-Adressen 1. Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern . 2. Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.06.2016 – 1 BvQ 42/15 · 1. Senat 3. Kammer

    Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG <juris: TKG 2004> sowie §§ 100g, 101a, 101b …

  • BVerfG, Beschl. v. 08.06.2016 – 1 BvR 229/16 · 1. Senat 3. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - erfolgloser Eilantrag gegen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung - Parallelentscheidung

  • EuGH, Urt. v. 26.06.2007 – C-284/04 · Große Kammer

    T-Mobile Austria GmbH und andere gegen Republik Österreich. Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien - Österreich. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbare Umsätze - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Art. 4 Abs. 2 - Zuteilung von Nutzungsrechten für einen …

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