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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 118 TKG – Datenbank für (0)900er-Rufnummern

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:

  • 1. dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
  • 2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 118 TKG

Eine Entscheidung zitiert § 118 TKG.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.11.2020 – 6 B 31/20 · 6. Senat

    Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-Infrastrukturen

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