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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 94 ThürBO – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. einer nach § 95 Abs. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 97 Abs. 1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
  • 2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergangen ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
  • 3. ohne die erforderliche
  • a) Genehmigung nach den §§ 65 und 66,
  • b) Teilbaugenehmigung nach § 80,
  • c) Zulassung der Abweichung nach § 73 oder abweichend davon oder
  • d) abweichend von den nach § 64 Abs. 3 eingereichten Vorlagen bauliche Anlagen errichtet, ändert, nutzt oder entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 beseitigt,
  • 4. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 83 Abs. 2 Satz 1 in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme nach § 83 Abs. 7 in Gebrauch nimmt,
  • 5. entgegen
  • a) § 64 Abs. 3 oder § 78 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt,
  • b) § 89 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 Beginn und Beendigung bestimmter Arbeiten nicht anzeigt oder Arbeiten fortsetzt oder
  • c) § 89 Abs. 2 Satz 3 und 4 bauliche Anlagen nutzt,
  • 6. die Baubeginnsanzeige nach § 78 Abs. 8 nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
  • 7. entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt,
  • 8. als Bauherrin, Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 11 Abs. 4 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen, Hecken und sonstigen Bepflanzungen nicht trifft,
  • 9. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 vorliegen,
  • 10. entgegen § 17 Bauarten ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,
  • 11. entgegen § 24 Abs. 3 Bauprodukte ohne das Ü-Zeichen verwendet,
  • 12. entgegen § 53 Anlagen nicht barrierefrei ausführt, soweit die Abweichung nicht durch die Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde oder
  • 13. als Bauherrin, Bauherr, Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Unternehmerin, Unternehmer, bauleitende Person oder als deren Vertreterin oder Vertreter den Regelungen der § 56 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 57 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 oder § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  • 1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,
  • 2. als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder
  • 3. unrichtige Angaben in dem Kriterienkatalog nach § 72 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 bis 11 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.

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