Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 65 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1. die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- 2. die Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften sowie
- 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 72 bleibt unberührt.