Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 63 StVZO – Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 63 StVZO verweisen
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
- § 70 StVZO – Ausnahmen
Rechtsprechung zu § 63 StVZO
Eine Entscheidung zitiert § 63 StVZO.
BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 · 5. Senat
Leitsatz: Ein als Fahrradlieferant ("Rider") beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts als essentielle, geeignete Arbeitsmittel.
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