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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 63 StVZO – Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 StVZO verweisen

Rechtsprechung zu § 63 StVZO

Eine Entscheidung zitiert § 63 StVZO.

  • BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein als Fahrradlieferant ("Rider") beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts als essentielle, geeignete Arbeitsmittel.

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