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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 63a StVZO – Fahrräder und Fahrradanhänger

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).

(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.

Rechtsprechung zu § 63a StVZO

4 Entscheidungen zitieren § 63a StVZO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 28.06.2024 – 11 CS 24.454 · 11. Senat

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens (Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad/Pedelec) – einstweiliger Rechtsschutz

  • BayVGH, Beschl. v. 17.10.2024 – 11 CS 24.1484 · 11. Senat

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Pedelec

  • BayObLG, Beschl. v. 05.08.2025 – Verg 2/25 e · Vergabesenat

    Vergabeverfahren: Anforderung an Eignungskriterien und den Nachweis von Referenzleistungen

  • BGH, Beschl. v. 13.04.2023 – 4 StR 439/22 · 4. Strafsenat

    Promille-Grenzwert bei einem E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h

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