Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 31c StVZO – Überprüfung von Fahrzeuggewichten
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 31c StVZO verweisen
- § 63 StVZO – Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten