Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 62 StVZO – Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 62 StVZO verweisen
- § 19 StVZO – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
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