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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 62 StVZO – Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 StVZO verweisen

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