Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, daß eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 18) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 145 StVollzG – Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 145 StVollzG verweisen
- § 150 StVollzG – Vollzugsgemeinschaften
- § 201 StVollzG – Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
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