Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 93 StPO – Schriftgutachten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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