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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 93 StPO – Schriftgutachten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 93 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 93 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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