Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 92 StPO – Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.

(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 92 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 92 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten