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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 78 StPO – Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

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