Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 49 StPO – Vernehmung des Bundespräsidenten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 49 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 49 StPO? Zitiere den Wortlaut.“