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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 49 StPO – Vernehmung des Bundespräsidenten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 49 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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