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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 464d StPO – Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 464d StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 464d StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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