Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 459o StPO – Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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