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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 459o StPO – Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 459o StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 459o StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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