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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 408b StPO – Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 408b StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 408b StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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