Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 408b StPO – Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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