§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 406l StPO – Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 406l StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 406l StPO? Zitiere den Wortlaut.“