Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 406l StPO – Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 406l StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 406l StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten