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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 406k StPO – Weitere Informationen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

  • 1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
  • 2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 406k StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 406k StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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