Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 387 StPO – Vertretung in der Hauptverhandlung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 387 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 387 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten