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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 139 StPO – Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 139 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 139 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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