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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-660/24

Europäische Kommission gegen Ungarn. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2013/48/EU – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren – Art. 3 Abs. 3 Buchst. b – Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen darauf, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt – Begriffe ‚Zugegensein‘ und ‚wirksame Teilnahme‘ – Art. 3 Abs. 6 Buchst. b – Vorübergehende Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Verdächtige und Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ohne ihren Rechtsbeistand vernommen werden können, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheint – Fehlerhafte Umsetzung – Art. 9 – Verzicht auf die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands – Information über den Inhalt dieses Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht – Nichtumsetzung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:885

Tenor

1. Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 9 der Richtlinie nachzukommen.

2. Ungarn trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 9 der Richtlinie nachzukommen.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht

Randnummer 2

In den Erwägungsgründen 4, 6, 8, 23 bis 25, 28, 30 bis 32, 44, 52 und 54 der Richtlinie 2013/48 heißt es:

„(4) Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.

…

(6) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafverfahren kann nur in einem Klima des Vertrauens vollständig zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften. Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens bedarf es detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und ‑garantien, die auf die Charta [der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)], die [am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] und [den am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen und am 23. März 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte] zurückgehen. Dies erfordert ferner eine Weiterentwicklung der in der Charta und der EMRK verankerten Mindeststandards innerhalb der [Europäischen] Union durch diese Richtlinie und andere Maßnahmen.

…

(8) Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen und zur Förderung einer Grundrechtskultur in der Europäischen Union beitragen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren, das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt werden.

…

(23) Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zu kommunizieren. Diese Kommunikation kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen, auch bevor das Recht, mit diesem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wird. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit einer solchen Kommunikation sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kommunikation, treffen. Diese Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts von Verdächtigen und beschuldigten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht beeinträchtigen.

(24) In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand über das Telefon zu organisieren. Eine solche Einschränkung dieses Rechts sollte jedoch auf Fälle beschränkt werden, in denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person nicht von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde befragt wird.

(25) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen. Diese Teilnahme sollte gemäß den Verfahren des nationalen Rechts erfolgen, die die Teilnahme eines Rechtsbeistands an der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde – auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen – regeln können, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Bei der Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde oder bei der Gerichtsverhandlung kann der Rechtsbeistand im Einklang mit diesen Verfahren unter anderem Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben, die nach dem nationalen Recht protokolliert werden sollten.

…

(28) Wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen wird, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Betroffenen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen Rechtsbeistand haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. Zu diesen Vorkehrungen könnte es unter anderem gehören, dass die zuständigen Behörden für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand anhand einer Liste der zur Verfügung stehenden Rechtsbeistände sorgen, unter denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person wählen könnte. Derartige Vorkehrungen könnten gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Prozesskostenhilfe umfassen.

…

(30) In Fällen, in denen sich der Verdächtige oder die beschuldigte Person an einem weit entfernten Ort, wie etwa in Überseegebieten, befindet, oder wenn der Mitgliedstaat Militäroperationen außerhalb seines Gebiets durchführt oder an ihnen teilnimmt, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend von dem Recht des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, abzuweichen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden weder eine Befragung der betreffenden Person durchführen noch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen vornehmen. Ist der umgehende Zugang zu einem Rechtsbeistand wegen der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person nicht möglich, sollten die Mitgliedstaaten für eine Kommunikation per Telefon oder Videokonferenz sorgen, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.

(31) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn in dringenden Fällen schwerwiegende, nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abgewehrt werden müssen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund können die zuständigen Behörden Verdächtige oder eine beschuldigte Personen befragen, ohne dass der Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass sie über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, unterrichtet wurden und dieses Recht in Anspruch nehmen können, und die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Schutzes vor Selbstbelastung, nicht beeinträchtigt. Die Befragung darf ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung der notwendigen Informationen zur Abwehr schwerwiegender, nachteiliger Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.

(32) Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn ein umgehendes Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend erforderlich ist, um zu verhindern, dass das Strafverfahren erheblich gefährdet wird, insbesondere zur Verhinderung der Vernichtung oder Veränderung wesentlicher Beweismittel oder der Beeinflussung von Zeugen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund können die zuständigen Behörden einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person befragen, ohne dass ein Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person über sein bzw. ihr Aussageverweigerungsrecht unterrichtet wurde und dieses Recht in Anspruch nehmen kann, und dass die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Schutzes vor Selbstbelastung, nicht beeinträchtigt. Die Befragung darf ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung der notwendigen Informationen zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des Strafverfahrens und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.

…

(44) Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand zu kommunizieren, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt. Diese Kommunikation sollte in jedem Verfahrensstadium stattfinden können, auch bevor das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wurde. Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Kommunikation zwischen den gesuchten Personen und ihrem Rechtsbeistand sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kommunikation, treffen. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts von gesuchten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht beeinträchtigen.

…

(52) Diese Richtlinie wahrt die in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter … das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Die Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

…

(54) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu bieten. Dieses höhere Schutzniveau sollte kein Hindernis für die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, darstellen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs [der Europäischen Union] und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [(im Folgenden: EGMR)] liegen.“

Randnummer 3

Art. 3 („Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

(2) Verdächtige oder beschuldigte Personen können unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. In jedem Fall können Verdächtige oder beschuldigte Personen ab dem zuerst eintretenden der folgenden Zeitpunkte Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten:

a) vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;

b) ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c;

c) unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit;

d) wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht geladen wurde, rechtzeitig bevor der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor diesem Gericht erscheint.

(3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:

a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird die Tatsache, dass diese Teilnahme stattgefunden hat unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.

…

(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen Rechtsbeistand zu erhalten.

Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingend vorgeschriebene Anwesenheit eines Rechtsbeistands treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 9 auf dieses Recht verzichtet.

(5) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe c abweichen, wenn es aufgrund der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder beschuldigten Personen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit zu gewährleisten.

(6) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:

a) wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist;

b) wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“

Randnummer 4

Art. 8 („Allgemeine Bedingungen für die Anwendung vorübergehender Abweichungen“) der Richtlinie sieht vor:

„(1) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 … sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,

b) sie sind zeitlich eng begrenzt,

c) sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und

d) sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.

(2) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde oder aber – unter der Bedingung, dass die Entscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden kann – von einer anderen zuständigen Behörde genehmigt werden. Die ordnungsgemäß begründete Entscheidung wird unter Verwendung des Verfahrens für die Protokollierung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats protokolliert.

…“

Randnummer 5

Art. 9 („Verzicht“) der Richtlinie lautet:

„(1) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands verbindlich vorschreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen Verzicht auf eines der in den Artikeln 3 und 10 genannten Rechte folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

a) Der Verdächtige oder die beschuldigte Person hat mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten, und

b) die Verzichtserklärung wird freiwillig und unmissverständlich abgegeben.

(2) Der Verzicht, der schriftlich oder mündlich erklärt werden kann, sowie die Umstände der Verzichterklärung werden unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen einen Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden. Der Widerruf ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er erfolgte.“

Randnummer 6

Art. 11 („Prozesskostenhilfe“) der Richtlinie 2013/48 bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, die im Einklang mit der Charta und der EMRK Anwendung finden.“

Ungarisches Recht

Randnummer 7

§ 3 Abs. 1 und 2 des A büntetőeljárásról szóló 2017. évi XC. törvény (Gesetz Nr. XC von 2017 zur Einführung der Strafprozessordnung) vom 26. Juni 2017 ( Magyar Közlöny 2017/99, im Folgenden: Strafprozessordnung) bestimmt:

„(1) Der Beschuldigte hat in jedem Stadium des Strafverfahrens ein Recht auf effektiven Schutz.

(2) Der Beschuldigte hat sowohl das Recht, sich selbst zu verteidigen, als auch das Recht, einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung zu beauftragen.“

Randnummer 8

§ 39 der Strafprozessordnung sieht vor:

„(1) Der Beschuldigte hat folgende Rechte:

…

b) vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft und von der Ermittlungsbehörde die Zeit und die Bedingungen gewährt zu bekommen, die zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderlich sind;

c) vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsbehörde über seine Rechte und Pflichten im Rahmen eines Strafverfahrens informiert zu werden;

d) einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung zu beauftragen oder die Bestellung eines Rechtsbeistands zu beantragen;

e) seinen Rechtsbeistand ohne Überwachung zu konsultieren;

…

(2) Der inhaftierte Beschuldigte hat folgende Rechte:

…

c) mit seinem Rechtsbeistand – und, wenn es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, mit dem konsularischen Vertreter seines Staates – ohne Überwachung persönlich, per Post oder auf elektronischem Weg zu kommunizieren;

…

…

(4) Das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbehörde haben den Beschuldigten zu Beginn seiner Beteiligung am Strafverfahren über seine Rechte aufzuklären und auf seine Pflichten hinzuweisen. …

(5) Wird der Beschuldigte in Haft genommen, so unterrichten das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbehörde ihn zudem schriftlich über seine Rechte. Die Unterrichtung bezieht sich auf die höchstmögliche Haftdauer gemäß der entsprechenden Entscheidung oder dem Gesetz, die Vorschriften über die Verlängerung, Aufrechterhaltung und Prüfung der Haft, das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidungen sowie das Recht, einen Antrag auf Beendigung der Haft zu stellen.

…“

Randnummer 9

§ 44 Abs. 3 der Strafprozessordnung lautet:

„Die Teilnahme eines Verteidigers am Strafverfahren ist zwingend, wenn

a) die Straftat mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mehr bedroht ist;

b) der Beschuldigte oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, einer freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahme unterliegt, in einer anderen Sache festgenommen wurde, einer zwingenden medizinischen Präventivmaßnahme ausgesetzt ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht ist oder eingewiesen wurde;

c) der Beschuldigte oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, schwerhörig, taubblind oder blind ist, unter Sprachstörungen leidet, aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich zu verständigen, in seiner bzw. ihrer Kommunikation stark eingeschränkt ist oder, unabhängig von seiner bzw. ihrer Urteilsfähigkeit, unter psychischen Störungen leidet;

d) der Beschuldigte oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, die ungarische Sprache nicht beherrscht;

e) der Beschuldigte oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen;

f) das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbehörde einen Rechtsbeistand bestellt haben, sei es auf Antrag des Beschuldigten oder der Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, oder weil dies aus anderen Gründen für erforderlich erachtet wurde;

g) dieses Gesetz es ausdrücklich vorschreibt.“

Randnummer 10

§ 74 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht vor:

„Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörde unterrichten die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, vor der sie betreffenden Verfahrenshandlung über ihre Rechte und Pflichten – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

Randnummer 11

§ 274 Abs. 3 der Strafprozessordnung bestimmt:

„Der Polizeigewahrsam kann bis zum Erlass einer Entscheidung über eine die persönliche Freiheit beschränkende Zwangsmaßnahme dauern, jedoch nicht länger als 72 Stunden.“

Randnummer 12

§ 385 Abs. 2 der Strafprozessordnung lautet:

„Die in Polizeigewahrsam genommene Person ist innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Inhaftierung zu befragen.“

Randnummer 13

§ 387 Abs. 3 der Strafprozessordnung sieht vor:

„Möchte der Verdächtige oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, einen Rechtsbeistand hinzuziehen oder bestellt die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft einen Rechtsbeistand, so informiert die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft den Rechtsbeistand unverzüglich und verschiebt die Befragung des Verdächtigen bis zum Eintreffen des Rechtsbeistands, mindestens jedoch um zwei Stunden. Wenn während dieser Frist

a) der Rechtsbeistand nicht erscheint oder

b) der Verdächtige oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, nach Rücksprache mit seinem bzw. ihrem Rechtsbeistand dem Beginn der Befragung zustimmt,

beginnt die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Befragung des Verdächtigen.“

Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

Randnummer 14

Am 19. Dezember 2016 setzte Ungarn die Kommission über den Erlass nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/48 in seine Rechtsordnung in Kenntnis.

Randnummer 15

Nach Prüfung dieser Maßnahmen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das nationale Recht dadurch nicht mit Art. 3 Abs. 6 Buchst. b sowie mit den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2013/48 in Einklang gebracht werde. Sie übermittelte Ungarn daher am 12. November 2021 ein Aufforderungsschreiben und forderte es auf, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äußern.

Randnummer 16

Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 antwortete Ungarn auf das Aufforderungsschreiben und erklärte, dass es die Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 ordnungsgemäß in seine Rechtsordnung umgesetzt habe.

Randnummer 17

Die Kommission prüfte die Antwort und befand sie insoweit für unbefriedigend, als sie Art. 3 Abs. 6 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 2013/48 betraf. Am 14. Juli 2023 richtete die Kommission folglich eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn, in der sie es aufforderte, den darin genannten Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Zugang nachzukommen.

Randnummer 18

In seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 13. September 2023 machte Ungarn erneut geltend, dass es Art. 3 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 ordnungsgemäß in seine Rechtsordnung umgesetzt habe. Zur fehlenden Umsetzung von Art. 9 dieser Richtlinie führte es aus, dass die ungarische Regelung angepasst werden könne, um dieser Rüge abzuhelfen.

Randnummer 19

Im Anschluss an eine Sitzung vom 5. April 2024 kündigte Ungarn an, so bald wie möglich weitere Informationen zu möglichen Änderungen seiner Rechtsvorschriften vorzulegen, ohne dabei notwendigerweise einen konkreten Text zu übermitteln.

Randnummer 20

Da die Kommission mit der Antwort Ungarns nicht zufrieden war, beschloss sie am 10. Oktober 2024, die vorliegende Klage beim Gerichtshof zu erheben.

Randnummer 21

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2025 ist die Tschechische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge Ungarns zugelassen worden.

Zur Klage

Randnummer 22

Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen, mit denen sie erstens die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 und zweitens die fehlende Umsetzung von Art. 9 dieser Richtlinie in die ungarische Rechtsordnung geltend macht.

Zur ersten Rüge: Fehlerhafte Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 / Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 23

Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, Ungarn habe Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 nicht ordnungsgemäß in seine Rechtsordnung umgesetzt, da § 387 Abs. 3 der Strafprozessordnung es generell zulasse, dass Verdächtige oder Personen, die im begründeten Verdacht stünden, eine Straftat begangen zu haben, ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistands vernommen würden, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von mindestens zwei Stunden nach seiner Benachrichtigung zur Befragung erscheine.

Randnummer 24

Diese Regelung sei nämlich unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48, wonach Verdächtigen oder beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren sei, und insbesondere mit Buchst. b dieser Bestimmung, der vorsieht, dass diese Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Sofern kein Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unter Einhaltung der in Art. 9 der Richtlinie 2013/48 genannten Voraussetzungen vorliege, dürften die Mitgliedstaaten von der Geltung des Rechts auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung der betroffenen Personen nur unter außergewöhnlichen Umständen abweichen, die in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie, insbesondere in dessen Buchst. b, ausdrücklich vorgesehen seien, nämlich wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten sei, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.

Randnummer 25

Das in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/48 vorgesehene Recht, vor der Befragung mit einem Rechtsbeistand zu kommunizieren und in dessen Anwesenheit vernommen zu werden, sei unabdingbar, da die einzigen Ausnahmen von diesem Recht ausdrücklich in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehen seien. So verpflichte Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ein Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen sei, es sei denn, die in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen seien erfüllt.

Randnummer 26

Der Begriff des Zugegenseins in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 sei dahin zu verstehen, dass er die physische Anwesenheit des Rechtsbeistands bezeichne. Das in dieser Bestimmung vorgesehene Erfordernis der wirksamen Teilnahme des Rechtsbeistands an der Befragung bestätige diese Auslegung. Der Verweis auf das nationale Recht in dieser Bestimmung beziehe sich insoweit nicht auf die Anwesenheit des Rechtsbeistands, sondern nur auf die Modalitäten seiner Teilnahme. Außerdem werde im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 keine Fernkommunikation hinsichtlich der Befragung oder der Gerichtsverhandlung erwähnt. Aus dem 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gehe hervor, dass die Unterstützung eines Rechtsbeistands nur bei geringfügigen Zuwiderhandlungen ausnahmsweise aus der Ferne, d. h. über das Telefon, durchgeführt werden könne. Diese Möglichkeit sei jedoch eindeutig auf Verfahren beschränkt, in denen die beschuldigte Person nicht von einer Strafverfolgungsbehörde vernommen werde.

Randnummer 27

Die Kommission tritt ferner dem Vorbringen Ungarns entgegen, dass diese Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 die Gefahr eines Missbrauchs mit sich bringe sowie eine Situation schaffe, in der die Befragung nicht rechtzeitig erfolgen könne, was das Strafverfahren verzögere und sich auch auf die anderen Rechte des Verdächtigen bzw. der beschuldigten Person oder auf die Rechte anderer betroffener Personen, wie z. B. der Opfer, auswirken könne. Die bloße Gefahr eines Rechtsmissbrauchs könne es nicht rechtfertigen, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand von einer allgemeinen Bedingung abhängig gemacht werde, die dem Wortlaut und dem Ziel von Art. 3 der Richtlinie 2013/48 zuwiderlaufe. Um dieser Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken, könne nämlich die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Unterstützung des Verdächtigen oder der beschuldigten Personen in Betracht gezogen werden.

Randnummer 28

In seiner Klagebeantwortung macht Ungarn geltend, die ungarischen Rechtsvorschriften stünden mit den Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 im Einklang. Art. 3 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie verlange nämlich lediglich, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen Zugang zu einem Rechtsbeistand hätten, wenn sie dies wünschten, ohne dass jedoch bei der Befragung stets ein Rechtsbeistand physisch anwesend sein müsse. Somit ergebe sich aus dieser Bestimmung nicht, dass eine Befragung nicht stattfinden dürfe, wenn die betroffene Person von ihrem Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei ihrer Befragung keinen Gebrauch machen wolle. Außerdem ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie, insbesondere aus der Formulierung „[n]immt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil“, dass der Rechtsbeistand nicht immer an der Befragung teilnehmen müsse.

Randnummer 29

Die von der Kommission vertretene Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 mache die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei Befragungen in der Praxis zwingend erforderlich, es sei denn, die betroffene Person verzichte darauf. Der Umstand, dass der Rechtsbeistand bei einer Verfahrenshandlung nicht tatsächlich anwesend sei, könne aber kein generelles Hindernis für die Vornahme von Verfahrenshandlungen darstellen, die in jedem Verfahrensstadium zwingend vorgeschrieben seien. Mit dem Unionsrecht dürfe den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auferlegt werden, die zur Folge hätte, dass die Vornahme einer jeden Verfahrenshandlung verhindert würde, wenn die Abwesenheit des Rechtsbeistands auf die Vorsätzlichkeit und Bösgläubigkeit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zurückzuführen sei. Folglich könne es sich bei dem Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands nicht um ein absolutes Recht handeln, und die Rechtsprechung des EGMR stelle kein absolutes Erfordernis der Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Befragung auf.

Randnummer 30

Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 zähle als Ausnahme von Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht die Fälle auf, in denen von der zwingenden Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person abgesehen werden könne, sondern die Fälle, in denen dieser Person kein Zugang zu einem Rechtsbeistand eingeräumt werden müsse. Wenn der betroffenen Person die Möglichkeit der Anwesenheit eines Rechtsbeistands angeboten worden sei, sie von diesem Recht aber keinen Gebrauch habe machen wollen, stelle die Abwesenheit des Rechtsbeistands bei der Befragung, gleich aus welchem Grund, keine Abweichung dar, die die in Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 genannten Voraussetzungen erfüllen müsse. Die ungarischen Rechtsvorschriften seien daher nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 als Abweichung von dem in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz anzusehen, da sie die Behörden nicht von der Pflicht zur Benachrichtigung des Rechtsbeistands entbänden und die Möglichkeit der betroffenen Person nicht einschränkten, in jedem Verfahrensstadium einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu beauftragen oder die Bestellung eines Rechtsbeistands zu beantragen.

Randnummer 31

Die Befragung des Verdächtigen oder der Person, die im begründeten Verdacht stehe, eine Straftat begangen zu haben, dürfe nur stattfinden, wenn der Rechtsbeistand tatsächlich in die Lage versetzt worden sei, wirksam an der Verfahrenshandlung teilzunehmen, er aber entweder von seinem Recht auf Anwesenheit keinen Gebrauch habe machen wollen oder die betroffene Person seine Teilnahme für nicht erforderlich gehalten habe. So erlaubten es die ungarischen Rechtsvorschriften ausnahmsweise, den Verdächtigen oder die Person, die im begründeten Verdacht stehe, eine Straftat begangen zu haben, ohne einen Rechtsbeistand zu vernehmen, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von mindestens zwei Stunden nach seiner Benachrichtigung zur Befragung erscheine. Darüber hinaus löse der Ablauf dieser Frist nicht den Beginn der Befragung aus, da die betroffene Person nach der Belehrung über ihre Rechte die Aussage verweigern könne.

Randnummer 32

Der ungarische Gesetzgeber habe die Strafprozessordnung durch ein Gesetz geändert, das am 26. November 2024 verabschiedet und am 4. Dezember 2024 veröffentlicht worden sei und mit dem § 387/A in die Strafprozessordnung eingefügt worden sei. Mit dieser neuen Bestimmung solle gerade den Erwartungen der Kommission hinsichtlich der Richtlinie 2013/48 Rechnung getragen werden, da sie darauf abziele, die Garantien für Befragungen in Abwesenheit eines Rechtsbeistands zu stärken, auch wenn solche Garantien bereits vor dieser Änderung im ungarischen Recht vorgesehen gewesen seien.

Randnummer 33

In ihrer Erwiderung vertritt die Kommission die Auffassung, dass auch der neue § 387/A der Strafprozessordnung nicht mit der Richtlinie 2013/48 im Einklang stehe und nichts daran ändere, dass § 387 Abs. 3 der Strafprozessordnung die Befragung des Verdächtigen oder der Person, die im begründeten Verdacht stehe, eine Straftat begangen zu haben, außerhalb der in Art. 3 Abs. 6 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen ohne die Anwesenheit eines Rechtsbeistands erlaube. Da § 387/A der Strafprozessordnung am 4. Dezember 2024, also fast zwei Monate nach Erhebung der vorliegenden Klage, in Kraft getreten sei, könne er jedenfalls vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden, da nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung allein anhand der Situation zu beurteilen sei, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befunden habe, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei.

Randnummer 34

In ihrem Streithilfeschriftsatz macht die Tschechische Republik geltend, dass die Kommission zur Stützung ihrer Klage zwar vorbringe, das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands dürfe bei einer Befragung nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden, dass diese Annahme allerdings nicht durch die Rechtsprechung des EGMR gestützt werde, auf der Art. 3 der Richtlinie 2013/48 beruhe. Hierzu gehe aus dem Urteil des EGMR vom 23. Februar 2010, Yoldaș/Türkei (CE:ECHR:2010:0223JUD002750304, § 52), hervor, dass es im Hinblick auf das Ziel von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK nicht auf die tatsächliche Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung ankomme, sondern auf die Möglichkeit des Betroffenen, sein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, diesen frei auszuwählen und ordnungsgemäß über dieses Recht informiert zu werden.

Randnummer 35

Das Vorbringen der Kommission, dass der Missbrauchsgefahr dadurch begegnet werden könne, dass ein verfügbarer Pflichtverteidiger bestellt werde, um Rechtsbeistand zu leisten, wenn der von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person gewählte Rechtsbeistand nicht zur Verfügung stehe, liefe darauf hinaus, die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2013/48 dazu zu zwingen, dieser Person einen Pflichtverteidiger zuzuweisen.

Randnummer 36

In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz erwidert die Kommission, dass der EGMR, wenn er mit einem konkreten Fall befasst werde, von Fall zu Fall die Fairness des nationalen Verfahrens insgesamt beurteile. Anders verhalte es sich aber bei einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48. Da diese Bestimmung genau festlege, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der in Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gewährten Rechte abweichen könnten, verstoße jede nationale Regelung, die diese Voraussetzungen nicht erfülle, gegen Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie. Somit reiche die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit der Richtlinie für sich bereits aus, um einen Verstoß gegen die Richtlinie zu begründen, ohne dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob das auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschrift durchgeführte Verfahren insgesamt fair sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 37

In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 wird das Grundprinzip aufgestellt, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können (Urteil vom 14. Mai 2024, Stachev, C-15/24 PPU, EU:C:2024:399, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 38

Dieses Prinzip wird in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie konkretisiert, wonach Verdächtige und beschuldigte Personen unverzüglich und in jedem Fall ab dem zuerst eintretenden der spezifischen in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgezählten Ereignisse Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten können müssen. Ferner sind in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a bis c dieser Richtlinie die Bestandteile näher aufgeführt, die das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst (Urteil vom 14. Mai 2024, Stachev, C-15/24 PPU, EU:C:2024:399, Rn. 48).

Randnummer 39

So stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen.

Randnummer 40

Wie Ungarn zu Recht geltend macht, ergibt sich somit aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2013/48 im Licht ihres 25. Erwägungsgrundes, dass die wirksame Teilnahme des Rechtsbeistands an der Befragung gemäß den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts erfolgt. Dieser ausdrückliche Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten bezieht sich allerdings nur auf die wirksame Teilnahme und nicht auf das Zugegensein.

Randnummer 41

Daraus folgt zum einen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 47 und 48 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass der in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 enthaltene Verweis auf die nationalen Verfahrensvorschriften ausschließlich die wirksame Teilnahme des Rechtsbeistands an der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person betrifft. Dieser Verweis soll es den Mitgliedstaaten daher nicht ermöglichen, die Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Befragung außerhalb der in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu beschränken, wie Ungarn geltend macht, sondern lediglich, die Modalitäten seiner Teilnahme zu regeln.

Randnummer 42

Zum anderen ist, da die Richtlinie 2013/48 keine Definition des Begriffs des Zugegenseins bzw. der Anwesenheit enthält, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (Urteil vom 16. Juli 2026, Knocknamona und Massey, C-27/25 und C-356/25, EU:C:2026:596, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 43

Der Begriff des Zugegenseins bzw. der Anwesenheit bezeichnet entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Gegensatz zur Abwesenheit den Umstand, dass sich eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt physisch oder körperlich an einem bestimmten Ort befindet.

Randnummer 44

Des Weiteren ist zum Zusammenhang, in dem dieser Begriff verwendet wird, zum einen festzustellen, dass der Begriff der Anwesenheit u. a. im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 enthalten ist, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass Verdächtige und beschuldigte Personen ein Recht haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen.

Randnummer 45

Zum anderen geht aus Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie im Licht ihres 30. Erwägungsgrundes hervor, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer geografischen Entfernung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person und nur im vorgerichtlichen Stadium vorübergehend von dem Recht dieser Person auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit abweichen können, dass die zuständigen Behörden jedoch bei einer vorübergehenden Abweichung u. a. keine Befragung der betreffenden Person durchführen sollten. Daraus folgt, dass der „Zugang zu einem Rechtsbeistand“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie grundsätzlich dessen physische Anwesenheit bei der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person erfordert.

Randnummer 46

Außerdem heißt es in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie im Licht ihrer Erwägungsgründe 23 und 44 im Wesentlichen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, in jedem Verfahrensstadium mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden. Daraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber zwischen dem Recht dieser Personen, mit ihrem Rechtsbeistand „zu kommunizieren“, das durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann, und ihrem Recht, mit dem Rechtsbeistand „zusammenzutreffen“, das hingegen grundsätzlich die physische Anwesenheit des Rechtsbeistands verlangt, unterscheiden wollte. Dies gilt auch für die Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Befragung, an der er wirksam teilnehmen können muss.

Randnummer 47

Hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 2013/48 geht schließlich aus ihren Erwägungsgründen 4, 6 und 54 hervor, dass sie u. a. darauf abzielt, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen umzusetzen, der gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraussetzt. Daraus geht ebenfalls hervor, dass der Unionsgesetzgeber berücksichtigt hat, dass die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und ‑garantien bedarf, die u. a. auf die Charta und die EMRK zurückgehen.

Randnummer 48

Hierzu hat der EGMR entschieden, dass Verdächtige das Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei ihren ersten polizeilichen Befragungen und bei jeder Befragung im anschließenden vorgerichtlichen Verfahren physisch anwesend ist. Eine solche physische Anwesenheit muss es dem Rechtsbeistand ermöglichen, dieser Person nicht abstrakt, sondern wirksame und praktische Unterstützung zu leisten und insbesondere zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte des befragten Verdächtigen nicht beschnitten werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 9. November 2018, Beuze/Belgien, CE:ECHR:2018:1109JUD007140910, § 134, EGMR, 23. Mai 2019, Doyle/Irland, CE:ECHR:2019:0523JUD005197917, § 74, EGMR, 4. Juni 2019, Farrugia/Malta, CE:ECHR:2019:0604JUD006304113, § 97, und EGMR, 18. Januar 2022, Atristain Gorosabel/Spanien, CE:ECHR:2022:0118JUD001550815, §49).

Randnummer 49

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Begriff des Zugegenseins eines Rechtsbeistands im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 bedeutet, dass Verdächtige und beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei ihrer Befragung grundsätzlich physisch anwesend ist.

Randnummer 50

Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen die Anwesenheit des Rechtsbeistands durch andere, insbesondere digitale Mittel sichergestellt werden kann, sofern diese die uneingeschränkte und wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleisten.

Randnummer 51

Von dem Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung kann jedoch vorübergehend abgewichen werden. So können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium vorübergehend von der Anwendung der nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch mindestens einen der beiden in Art. 3 Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie genannten „zwingenden Gründe“ gerechtfertigt ist. Der erste dieser Gründe liegt vor, „wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist“. Der zweite Grund liegt vor, „wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“

Randnummer 52

Im vorliegenden Fall sieht die ungarische Regelung vor, dass die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Befragung des Verdächtigen beginnen kann, wenn der Wahl- oder Pflichtverteidiger nicht innerhalb einer Frist von mindestens zwei Stunden nach seiner Benachrichtigung erscheint.

Randnummer 53

Demnach stellt diese Regelung entgegen den Anforderungen von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 nicht sicher, dass ein Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt.

Randnummer 54

Es bleibt zu prüfen, ob die ungarischen Rechtsvorschriften als vorübergehende Abweichung von der in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 vorgesehenen Verpflichtung angesehen werden können, die die in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Diese Rechtsvorschriften weichen generell vom Recht von Verdächtigen und Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ab, in Anwesenheit eines Rechtsbeistands vernommen zu werden, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von mindestens zwei Stunden nach seiner Benachrichtigung zu der Befragung erscheint, ohne diese Abweichung von den Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 und insbesondere von einem der beiden in den Buchst. a und b dieser Bestimmung genannten zwingenden Gründe abhängig zu machen.

Randnummer 55

Aus der Systematik und den Zielen der Richtlinie 2013/48 folgt aber, dass die vorübergehenden Abweichungen, die die Mitgliedstaaten bezüglich des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand vorsehen können, in Art. 3 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie abschließend aufgezählt werden (Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 42).

Randnummer 56

Was die Systematik der Richtlinie 2013/48 anbelangt, so ist Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie als Bestimmung, die Abweichungen von den in Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie niedergelegten Grundsätzen zulässt, eng auszulegen. Im Übrigen bezieht sich Art. 8 („Allgemeine Bedingungen für die Anwendung vorübergehender Abweichungen“) der Richtlinie hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand allein auf die in Art. 3 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Abweichungen. Auch die Erwägungsgründe 30 bis 32 der Richtlinie 2013/48 verweisen nur auf diese Abweichungen (Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 43).

Randnummer 57

Hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 2013/48 geht zum einen aus ihren Erwägungsgründen 4 und 6 hervor, dass sie u. a. darauf abzielt, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken, um auf diese Weise den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen umzusetzen, wobei das Maß der gegenseitigen Anerkennung von einer Reihe von Parametern abhängt, zu denen Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen gehören. Zum anderen ergibt sich aus den Erwägungsgründen 8 und 52 dieser Richtlinie, dass sie auch ein einheitliches Niveau der Rechte auf ein faires Verfahren für Verdächtige oder beschuldigte Person in der gesamten Europäischen Union gewährleisten soll, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren.

Randnummer 58

Legte man Art. 3 der Richtlinie 2013/48 dahin aus, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, weitere Abweichungen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand als die in diesem Artikel abschließend aufgezählten vorzusehen, liefe dies diesen Zielen sowie der Systematik dieser Richtlinie und dem Wortlaut der genannten Vorschrift zuwider und nähme diesem Recht die praktische Wirksamkeit (Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 45).

Randnummer 59

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass nationale Rechtsvorschriften, die es generell zulassen, dass Verdächtige oder Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ohne einen Rechtsbeistand vernommen werden, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von mindestens zwei Stunden nach seiner Benachrichtigung erscheint, nicht unter die in der Richtlinie 2013/48 abschließend aufgezählten Gründe für eine vorübergehende Abweichung von diesem Recht fallen und damit gegen Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie verstoßen, da diese Abweichung vom Recht auf Anwesenheit des Rechtsbeistands und seine wirksame Teilnahme an der Befragung nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.

Randnummer 60

Keines der Argumente Ungarns kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

Randnummer 61

Zum einen ist das Vorbringen Ungarns zurückzuweisen, dass die in Rn. 59 des vorliegenden Urteils beschriebene Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Fall der Ingewahrsamnahme des Verdächtigen oder der Person, die im begründeten Verdacht stehe, eine Straftat begangen zu haben, gerechtfertigt sei, da nach den ungarischen Rechtsvorschriften die Befragung der Person in diesem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Ingewahrsamnahme erfolgen müsse und der Polizeigewahrsam 72 Stunden nicht überschreiten dürfe. Nach Ansicht Ungarns besteht dadurch die Gefahr einer Behinderung des Strafverfahrens, die es rechtfertige, die Befragung durchzuführen, wenn kein Rechtsbeistand ausgewählt werde oder dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist erscheine.

Randnummer 62

Zwar geht aus dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 hervor, dass, wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen wird, die Mitgliedstaaten nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Betroffenen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen Rechtsbeistand haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet.

Randnummer 63

Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, stehen dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Optionen zur Verfügung, die den Anforderungen der Richtlinie 2013/48 entsprechen, um der Gefahr einer Behinderung des Strafverfahrens zu begegnen, die sich daraus ergibt, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person keinen Rechtsbeistand gewählt hat oder dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist erschienen ist. So können die Ermittlungsbehörden unter den in Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 genannten außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn ein sofortiges Handeln ihrerseits zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, die Befragung in Abwesenheit eines Rechtsbeistands durchführen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und halten es die zuständigen Behörden dennoch für erforderlich, die Befragung durchzuführen, dann können sie einen verfügbaren Pflichtverteidiger bestellen, um dem Umstand abzuhelfen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person keinen Rechtsbeistand gewählt hat oder dieser bei der Befragung nicht anwesend sein kann. Schließlich kann die Befragung auch in Abwesenheit eines Rechtsbeistands durchgeführt werden, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person unter den Voraussetzungen in Art. 9 dieser Richtlinie auf sein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verzichtet.

Randnummer 64

Die Wahrung des in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bedeutet also nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat zwingend die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Unterstützung der in Gewahrsam genommenen Person bei ihrer Befragung vorzusehen hat.

Randnummer 65

Folglich kann die Durchführung der Befragung in Abwesenheit eines Rechtsbeistands nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Nichtbestellung eines Rechtsbeistands durch den Verdächtigen oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben oder der Umstand, dass der Rechtsbeistand nicht innerhalb der gesetzten Frist erschienen ist, eine Verzögerungsmaßnahme des Verdächtigen oder der Person darstellen und das Strafverfahren behindern könnte.

Randnummer 66

Zum anderen ist zum Vorbringen Ungarns hinsichtlich der Aufnahme des neuen § 387/A in die Strafprozessordnung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 1. August 2025, Kommission/Spanien [Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben], C-70/24, EU:C:2025:615, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 67

Im vorliegenden Fall hat die Kommission Ungarn in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 14. Juli 2023 aufgefordert, seinen darin genannten Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der Stellungnahme nachzukommen.

Randnummer 68

Ungarn kann daher einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen in diesem Fall nicht mit Erfolg bestreiten, indem es sich auf eine am 4. Dezember 2024, d. h. nach Ablauf der Frist, veröffentlichte Änderung der Strafprozessordnung beruft.

Randnummer 69

Demnach hat Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48 verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nachzukommen.

Zur zweiten Rüge: Fehlende Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2013/48 / Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 70

In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, Ungarn habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48 verstoßen, dass es Art. 9 dieser Richtlinie nicht in seine Rechtsordnung umgesetzt habe. Das ungarische Recht sehe nämlich nicht vor, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wie in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehen, über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und/oder gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie über die Möglichkeit, ihre ursprüngliche Entscheidung zu widerrufen, informiert werden müssten.

Randnummer 71

Die Möglichkeit, die das ungarische Recht Verdächtigen und beschuldigten Personen einräume, keinen Gebrauch von ihrem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu machen, habe dieselben Folgen wie ein förmlicher Verzicht auf dieses Recht, so dass sie den in Art. 9 der Richtlinie 2013/48 vorgesehenen Anforderungen an jeglichen Verzicht auf u. a. dieses Recht unterliegen müsse, da die Anforderungen andernfalls umgangen oder zumindest erheblich untergraben würden.

Randnummer 72

Der Begriff „Verzicht“ in Art. 9 sei nämlich dahin auszulegen, dass er sowohl formelle als auch informelle Verzichtserklärungen in Bezug auf dieses Recht umfasse.

Randnummer 73

Die durch die Richtlinie 2013/48 gewährten Rechte müssten auf praktische und wirksame Art und Weise gewährleistet werden, so dass Verdächtige und beschuldigte Personen in der Lage seien, in jedem Verfahrensstadium eine fundierte Entscheidung über ihre Verteidigung zu treffen. Zu diesem Zweck sollte die ungarische Rechtsordnung, in der auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand als unveräußerliches Recht verwiesen wird, dessen Ausübung dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person freistehe, für diese Personen ausreichende Garantien vorsehen, wenn sie entschieden, dieses Recht nicht auszuüben, da diese Entscheidung zur Folge habe, dass ihnen der wirksame Schutz durch einen Rechtsbeistand verwehrt werde.

Randnummer 74

In seiner Klagebeantwortung macht Ungarn geltend, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung eine umfassende Belehrung der Verdächtigen und der beschuldigten Personen über ihre Rechte und Pflichten vorsähen. Verdächtige und beschuldigte Personen hätten in Wirklichkeit keine Möglichkeit, auf ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu verzichten, da dieses Recht nach ungarischem Recht unveräußerlich sei. So bestellten die zuständigen Behörden in Fällen, in denen die Vertretung vor Gericht zwingend vorgeschrieben sei, einen Rechtsbeistand zu ihrer Unterstützung. In den Fällen, in denen keine rechtliche Vertretung vorgeschrieben sei, stünde es Verdächtigen oder beschuldigten Personen dagegen frei, zu entscheiden, ob sie sich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen wollten, und die Bestellung eines Rechtsbeistands zu beantragen. Die Entscheidung, sich nicht von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, stelle daher keinen Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand dar, sondern bedeute lediglich, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person dieses Recht nicht ausüben wolle.

Randnummer 75

Folglich müsse Art. 9 der Richtlinie 2013/48 nicht in ungarisches Recht umgesetzt werden, da es keinen Fall gebe, in dem Verdächtige oder beschuldigte Personen wirksam auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verzichten könnten und in dem sie über diese Möglichkeit informiert werden müssten.

Randnummer 76

Außerdem ermöglichten die Bestimmungen der Strafprozessordnung es zwar bereits, Verdächtige oder beschuldigte Personen umfassend über ihre Verteidigungsrechte zu informieren, der Umfang der ihnen erteilten Informationen sei im neuen § 387/A der Strafprozessordnung jedoch präzisiert worden. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass diese Personen über ihr Recht zu informieren seien, die Aussage – insbesondere in Abwesenheit ihres Rechtsbeistands – zu verweigern, sowie darüber, jederzeit die Anwesenheit eines Rechtsbeistands verlangen zu können. Erkläre die betreffende Person, keine Aussage machen zu wollen, so sehe die neue Bestimmung vor, dass die Befragung beendet werde. Gebe diese Person hingegen ohne Rechtsbeistand eine Aussage ab, nachdem sie darüber belehrt worden sei, dass sie dies verweigern könne, stelle diese neue Bestimmung klar, dass sie dadurch in voller Kenntnis der Sachlage auf die Anwesenheit eines Rechtsbeistands und damit auf das Recht, Fragen nur in dessen Anwesenheit zu beantworten, verzichte. Der neue § 387/A der Strafprozessordnung habe somit zum Ziel, die Garantien für Verdächtige und beschuldigte Personen bei Befragungen in Abwesenheit eines Rechtsbeistands zu stärken, damit die ungarischen Rechtsvorschriften den Anforderungen der Kommission besser entsprächen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 77

Vorab ist aus den in den Rn. 66 bis 68 des vorliegenden Urteils genannten Gründen das auf den Erlass des neuen § 387/A der Strafprozessordnung gestützte Vorbringen Ungarns zurückzuweisen.

Randnummer 78

Es ist also nur die nationale Regelung zu berücksichtigen, die vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Kraft war.

Randnummer 79

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 sieht zwei Voraussetzungen vor, die bei einem etwaigen Verzicht des Verdächtigen oder der beschuldigten Person auf sein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand eingehalten werden müssen.

Randnummer 80

So muss nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie der Verdächtige oder die beschuldigte Person Informationen über den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten haben; diese Informationen, die mündlich oder schriftlich erteilt werden können, müssen eindeutig und ausreichend sein und in einfacher und verständlicher Sprache mitgeteilt werden. Ferner muss der Verzicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie freiwillig und unmissverständlich erklärt werden.

Randnummer 81

Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen einen Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden.

Randnummer 82

Auch wenn das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach ungarischem Recht als unveräußerliches Recht angesehen wird, steht fest, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen sich dafür entscheiden können, es nicht auszuüben. Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, hat die Entscheidung einer beschuldigten Person, dieses Recht nicht auszuüben, zur Folge, dass sie sich ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistands verteidigen muss. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 90 und 91 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat diese Entscheidung daher in der Praxis die gleiche Wirkung wie ein Verzicht im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2013/48.

Randnummer 83

Zum Vorbringen Ungarns, der Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren sei dort nicht ausdrücklich anerkannt, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtexistenz einer bestimmten Rechtsfigur in einem Mitgliedstaat diesen nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, gesetzgeberische, regulatorische oder behördliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, verlangen nämlich, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich verbindliche Bestimmungen vorsieht. Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jede Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt in diesen Mitgliedstaaten gegebenen Situation zu verhindern und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Europäischen Union einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte Rechtsfigur, die von einer Richtlinie erfasst wird, nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, Kommission/Spanien [Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben], C-70/24, EU:C:2025:615, Rn. 64).

Randnummer 84

Folglich ist festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48 verstoßen hat, dass es die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 9 der Richtlinie 2013/48 in seine Rechtsordnung umzusetzen, nicht bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen hat.

Randnummer 85

Nach alledem hat Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48 verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 9 der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

Randnummer 86

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Ungarn unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Randnummer 87

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich sind der Tschechischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 RL 2013/48/EU, Art. 9 RL 2013/48/EU, Art. 6 EMRK, Art. 10 RL 2013/48/EU, § 39 StPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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