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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 38 StPO – Unmittelbare Ladung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

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