Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 38 StPO – Unmittelbare Ladung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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