Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 322a StPO – Entscheidung über die Annahme der Berufung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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